Einschränkung ja, Verbot nein
May. 2014Alliances – opportunities and limitations
Einstellung zur Tabakwerbung. Die Anzahl Befürworter eines kompletten Werbeverbots hat gegenüber 2010 leicht abgenommen. Dies zeigen die aktuellsten Ergebnisse des Suchtmonitorings Schweiz.
Die Schweiz verfügt derzeit europaweit über eine der lockersten Gesetzgebungen punkto Tabakwerbung. Gemäss einer Umfrage von 2012 sprechen sich 63% der Befragten ab 15 Jahren zwar für eine strikte Beschränkung der Werbung auf die Verkaufsorte (2010: 68%) aus. Auch eine Mehrheit der Rauchenden unterstützte diese Massnahme: Bei den täglich Rauchenden waren es 54%, bei den Gelegenheitsrauchenden 58%. Aber für ein komplettes Tabakwerbeverbot gibt es fast gleich viele Befürworter wie Gegner (48% gegenüber 50%).
Werbung wirkt – Werbeverbote auch
Was ist der Grund für die Zurückhaltung der Bevölkerung, was Werbeverbote betrifft? Ein Grund neben wirtschaftlichen Bedenken könnte die Unterschätzung der Werbewirkung und damit der Zweifel an der Wirksamkeit von Werbeverboten sein. Mehrere Studien haben jedoch bewiesen, dass Tabakwerbung die Gesamtnachfrage erhöht und die Markenwahl beeinflusst. Sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene verbinden die Allgegenwärtigkeit der Tabakwerbung mit der Überzeugung, dass Rauchen nicht gesundheitsschädigend sei. Vor dem Werbeverbot in Grossbritannien war zum Beispiel fast die Hälfte der Rauchenden der Auffassung, dass Rauchen nicht so gefährlich sein könne, da die Regierung sonst Zigarettenwerbung verbieten würde. Der Wirkungszusammenhang besteht aber auch in die andere Richtung: Mit Werbeeinschränkungen kann der Tabakkonsum in der Bevölkerung gesenkt werden; dies zeigt eine Untersuchung der Weltbank. Innerhalb von zehn Jahren verringerte sich der Pro-Kopf-Verbrauch an Zigaretten in Ländern mit einem umfassenden Werbeverbot deutlicher als in Staaten, in denen es kein Werbeverbot gab.
Tabakwerbung in der Schweiz
Verboten
– Radio- und TV-Werbung (seit 1964)
– Speziell an unter 18-Jährige gerichtete Werbung (seit 1995)
– Abgabe von kostenlosen Werbeartikeln (T-Shirts, Mützen, Bälle etc.)
an Jugendliche
Erlaubt
(kantonale Regelungen ausgenommen)
– Plakatwerbung
– Werbung an Verkaufsstellen
– Werbespots im Kino
– Inserate in Zeitungen und Zeitschriften
– Sponsoring von Kultur- und Sportanlässen
– Verkauf von Markenartikeln mit Logo oder Markenname
– Promotionen (über Stände, Hostessen)
– Organisation von Wettbewerben
Contact
Laure Curt, Sektion Tabak, laure.curt@bag.admin.ch